Bewerbung
Aufnahmeverfahren / Information für Bewerber

Die Ausstellung von Expertisen für Desinfektionsmittel und -verfahren und deren Aufnahme in das Expertisenverzeichnis erfolgt durch den Begutachtungsausschuss (einem medizinisch-wissenschaftlichen Expertenausschuss) der ÖGHMP.

Die Expertisen werden aufgrund von zumindest zwei unabhängigen Prüfberichten und Gutachten vergeben, die der Bewerber (Antragsteller ist Hersteller oder Vertreiber) in 2-facher Ausfertigung gemeinsam mit einem ausgefüllten Bewerbungsformular dem Begutachtungsausschuss vorzulegen hat und die die geforderte desinfizierende Wirksamkeit eines "Verfahrens" in den angegebenen Konzentrationen, Einwirkungszeiten und anderen Anwendungsmodalitäten (z.B. organische Belastung, Mechanik etc.) für den jeweiligen Anwendungsbereich bescheinigen.

Auf schriftliche oder telefonische Anfrage werden dem Bewerber (Hersteller oder Vertreiber) diese "Information für Bewerber" und das entsprechende Bewerbungsformular zugesandt bzw. kann sich der Bewerber die notwendigen Formulare (unter "Bewerbung") von der Homepage der ÖGHMP direkt herunterladen.

Der/die Gutachter/in und deren Prüflaboratorien dürfen weder zum Bewerber, noch untereinander in einem rechtlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen Nahverhältnis stehen. Der/die Gutachter/in muss Berufserfahrung in der Prüfung und Anwendung von Desinfektionsverfahren aufweisen. Er/sie muss ein Studium der Humanmedizin oder Veterinärmedizin oder einer fachverwandten Naturwissenschaft abgeschlossen und den Beruf des Facharztes für Hygiene und Mikrobiologie oder eines mikrobiologischen Naturwissenschaftlers mit mindestens zweijähriger experimenteller Erfahrung auf dem Gebiet der Desinfektionsmittelprüfung ausgeübt haben. Der/die Gutachter/in muss an der Erarbeitung der Daten voll verantwortlich beteiligt gewesen sein. Gutachten/Prüfberichte, die auf Daten anderer Institutionen ("Fremddaten") aufgebaut wurden, können nicht für die Qualifikation angerechnet werden.

Der Begutachtungsausschuss überprüft die vorgelegten Prüfberichte und Gutachten in einem festgesetzten Verfahren hinsichtlich der Einhaltung der geltenden Prüfmethoden (Richtlinien, Normen etc.), Plausibilität der Ergebnisse und der wissenschaftlichen Qualität der Empfehlungen in den Gutachten.
Nach positiver Beurteilung einer Einreichung durch den Begutachtungsausschuss der ÖGHMP erhält der Bewerber eine entsprechende Information und eine "Vereinbarung" (siehe www.oeghmp.at, "Vereinbarung"). Diese ist zu unterzeichnen und an den Begutachtungsausschuss zu retournieren. Die fertig ausgestellte Expertise, die gegengezeichnete Vereinbarung sowie die Rechnung gehen im Anschluss auf dem Postweg dem Bewerber zu. Die Kosten für die Neuausstellung einer Expertise betragen 300 Euro. Für geringfügige Änderungen (z.B. Name, Anschrift etc.) in bestehenden Expertisen werden 80 Euro verrechnet.

Die Gültigkeit einer Expertise ist auf 3 Jahre zeitlich befristet. Sofern in diesem Zeitraum keine Änderung des Verfahrens oder seiner Verwendung sowie der Prüfmethodik oder des Wissenstandes erfolgt sind, ist eine Verlängerung in jeweils Dreijahresschritten möglich. Die Kosten für eine Verlängerung ohne Änderung betragen 80 Euro, für Verlängerungen mit Änderungen 160 Euro.

Die genauen Gültigkeitsdaten der Expertisen können direkt beim Hersteller/Vertreiber erfragt werden.

Die Hersteller bzw. Vertriebsfirmen haben verbindliche Erklärungen darüber abzugeben, dass ihr Produkt oder Verfahren nur in jener Zusammensetzung oder Konfiguration im Handel ist, in welcher es in der Begutachtung war.
Jede Änderung der Zusammensetzung oder Anwendungsmodalität eines im Expertisenverzeichnis gelisteten Verfahrens ist dem Begutachtungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der Begutachtungsausschuss entscheidet in solchen Fällen darüber, ob und in welchem Umfang eine neuerliche Prüfung notwendig ist. Der Begutachtungsausschuss behält sich außerdem vor, bei neuen Erkenntnissen zur Prüfmethodik oder zur Wirksamkeit einzelner "Verfahren" Überprüfungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen und beim Nachweis einer fehlenden oder unzureichenden Wirksamkeit die entsprechende Expertise zurückzuziehen.

Für die im Folgenden angeführten Desinfektionsverfahren und anderen hygienisch relevanten "Verfahren" bzw. Gegenstände kann bei Vorlage von zumindest zwei positiven Gutachten/Prüfberichten eine Expertise der ÖGHMP ausgestellt werden. Sofern festgelegte Prüfverfahren (siehe Verzeichnis veröffentlichter Prüfverfahren) bestehen, müssen diese angewandt werden, andernfalls kann der Gutachter die Verfahren nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten frei wählen.

  1. Händedesinfektion (hygienisch/chirurgisch) und Hautantiseptik*
  2. Desinfizierende Händewaschung
  3. Flächendesinfektion
  4. Flächendesinfektion für den "Lebensmittelberiech"
  5. Geschirrdesinfektion
  6. Instrumentendesinfektion
  7. Wäschedesinfektion
  8. Desinfektionsmittel-Dosierautomaten
  9. Spender für Flüssigseife und Händedesinfektionsmittel
  10. Konservierung des Wäscherwassers von Klimaanlagen
  11. Desinfektion von infektiösem Abfall im medizinischen Bereich

* Hautantiseptik: Präparate, deren Wirksamkeit für die Chirurgische Händedesinfektion nachgewiesen ist, werden auch zur Präoperativen Hautantiseptik als geeignet betrachtet.

Verzeichnis veröffentlichter Prüfverfahren

Es sind jeweils die aktuellen gültigen Ausgaben der Prüfverfahren heranzuziehen. Über eine Akzeptanz früherer Prüfverfahren wird im Einzelfall entschieden.

  1. Desinfektionsmittel-Kommission im Verbund für Angewandte Hygiene e.V. (VAH): Anforderungen und Methoden zur VAH-Zertifizierung chemischer Desinfektionsverfahren. mhp-Verlag GmbH: Wiesbaden
  2. EN 1276: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - Quantitativer Suspensionsversuch zur Bestimmung der bakteriziden Wirkung chemischer Desinfektionsmittel und Antiseptika in den Bereichen Lebensmittel, Industrie, Haushalt und öffentliche Einrichtungen (Phase 2 / Stufe 1)
  3. EN 1499: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - desinfizierende Händewaschung (Phase 2 / Stufe 2)
  4. EN 1500: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - hygienische Händedesinfektion (Phase 2 / Stufe 2)
  5. EN 1650: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - Quantitativer Suspensionsversuch zur Bestimmung der fungiziden oder levuroziden Wirkung chemischer Desinfektionsmittel und Antiseptika in den Bereichen Lebensmittel, Industrie, Haushalt und öffentliche Einrichtungen (Phase 2 / Stufe 1)
  6. EN 1656: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - Quantitativer Suspensionsversuch zur Bestimmung der bakteriziden Wirkung chemischer Desinfektionsmittel und Antiseptika für den Veterinärbereich (Phase 2 / Stufe 1)
  7. EN 12791: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - chirurgische Händedesinfektion (Phase 2 / Stufe 2)
  8. EN 13624: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - Quantitativer Suspensionsversuch zur Bestimmung der fungiziden oder levuroziden Wirkung im humanmedizinischen Bereich (Phase 2 / Stufe 1)
  9. EN 13697: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - Quantitativer Oberflächen-Versuch nicht poröser Oberflächen zur Bestimmung der bakteriziden und/oder fungiziden Wirkung chemischer Desinfektionsmittel in den Bereichen Lebensmittel, Industrie, Haushalt und öffentliche Einrichtungen - Prüfverfahren ohne mechanische Behandlung und Anforderungen (Phase 2 / Stufe 2)
  10. EN 13727: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - Quantitativer Suspensionsversuch zur Bestimmung der bakteriziden Wirkung im humanmedizinischen Bereich (Phase 2 / Stufe 1)
  11. EN 14348: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - Quantitativer Suspensionsversuch zur Bestimmung der mykobakteriziden Wirkung chemischer Desinfektionsmittel im humanmedizinischen Bereich einschließlich der Instrumentendesinfektionsmittel (Phase 2 / Stufe 1)
  12. EN 14561: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - Quantitativer Keimträgerversuch zur Prüfung der bakteriziden Wirkung für Instrumente im humanmedizinischen Bereich (Phase 2 / Stufe 2)
  13. EN 14562: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - Chemische Quantitativer Keimträgerversuch zur Prüfung der fungiziden oder levuroziden Wirkung für Instrumente im humanmedizinischen Bereich (Phase 2 / Stufe 2)
  14. EN 14563: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - Quantitativer Keimträgerversuch zur Prüfung der mykobakteriziden oder tuberkuloziden Wirkung für Instrumente im humanmedizinischen Bereich (Phase 2 / Stufe 2)
  15. EN 16615: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika -Quantitatives Prüfverfahren zur Bestimmung der bakteriziden und levuroziden Wirkung auf nicht-porösen Oberflächen mit mechanischer Einwirkung mit Hilfe von Tüchern im human-medizinischen Bereich (4-Felder-Test) (Phase 2 / Stufe 2)
  16. EN 16616: Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika – Chemothermische Wäschedesinfektion (Phase 2 / Stufe 2)
  17. EN 17387:2021, Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika — Quantitativer Versuch zur Bestimmung der bakteriziden und levuroziden und/oder fungiziden Wirkung chemischer Desinfektionsmittel im humanmedizinischen Bereich auf nicht porösen Oberflächen ohne mechanische Einwirkung (Phase 2, Stufe 2)
  18. Richtlinie der Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (ÖGHMP) für Apparate zur automatischen Dosierung flüssiger chemischer Desinfektionsmittel (Autoren: A. Friebes und F. Dosch, Österreichische Krankenhauszeitung 21 [1980], Seiten 201 - 204
  19. Leitlinie der Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin "Prüfung von Produkten zur Geschirrdesinfektion", April 2018
Bewerbungsformular  
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